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ZPO 117, ZGB 159, ZGB 163

Unentgeltliche Rechtspflege, eheliche Beistandspflicht.

08.10.2013 | LC130037 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär gegenüber familienrechtlichen Beistandspflichten. Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt teilrechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten weiter geht, muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vor-finanzieren.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

08.10.2013

LC130037

ZPO 117
ZGB 159
ZGB 163

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011