Druckansicht

StPO 7 Abs. 2 lit. b, GOG 148 Satz 1

Strafanzeige gegen ein Mitglied des Kantonsrates wegen Amtsgeheimnisverletzung. Kein Erfordernis der Ermächtigung durch das Obergericht für die Strafverfolgung.

21.08.2013 | TB130129 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Art. 7 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden grundsätzlich zur Strafverfolgung, wenn ihnen Hinweise auf Straftaten vorliegen. Art. 7 Abs. 2 StPO erlaubt den Kantonen nur noch in eingeschränktem Umfang, die Zulässigkeit einer Strafverfolgung von Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB von einer Ermächtigung der Strafverfolgungsbehörden abhängig zu machen. Bei Mitgliedern einer Legislative - wie den Zürcher Kantonsrätinnen oder Kantonsräten - darf die Strafverfolgung nur für Äusserungen im Parlament ausgeschlossen oder beschränkt werden (Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO). Eine vorgängige Ermächtigung zur Verfolgung von - im Amt begangenen - Delikten dürfen die Kantone nur für Mitglieder der Vollziehungs- und Gerichtsbehörden verlangen (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO). Damit darf die Strafverfolgung einer Kantonsrätin für Handlungen oder für Äusserungen ausserhalb des Kantonsparlaments nicht von einer Ermächtigung gemäss § 148 GOG abhängig gemacht werden. Es kann hier offen bleiben, ob Mitglieder des Kantonsrates überhaupt von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sind (Erw. 2.1-3).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

21.08.2013

TB130129

StPO 7 Abs. 2 lit. b
GOG 148 Satz 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011