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ZPO 117

Verhältnis unentgeltliche Rechtspflege und eheliche Beistandspflicht im Eheschutz

21.10.2013 | LE130048 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
Details

Wird ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Eheschutz ausdrücklich als vorsorgliche Massnahme bezeichnet und ist die antragstellende Partei überdies anwaltlich vertreten, so ist auf einen solchen Antrag nicht einzutreten (E. 4.a). Ist der andere Ehegatte leistungsfähig, so ist dem beistandsbedürftigen Partner die unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren nur unter der Bedingung zu gewähren, dass er einen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den anderen stellt. Kann dieser im Endentscheid zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet werden, so hat dies zum rückwirkenden Widerruf (Entzug) der unentgeltliche Rechtspflege (mit Wirkung ex tunc) zu führen (E. 5).

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Urteil

21.10.2013

LE130048

ZPO 117

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011