Akkreditierung
Allgemeine Informationen zur Akkreditierung bei den Zürcher Gerichten
Eine Akkreditierung bei den Zürcher Gerichten kann von Medienunternehmen und Medienschaffenden beantragt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss § 26 ff. der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (IAV; siehe Link in der rechten grauen Spalte) erfüllt sind.
Die neue IAV trat per 1. November 2021 in Kraft und löste die bisherige Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte ab. Neu müssen sich die Medienunternehmen akkreditieren lassen, damit bei ihnen angestellten Medienschaffenden eine Akkreditierung ausgestellt werden kann.
Eine Akkreditierung gilt im Kanton Zürich für sämtliche Bezirksgerichte, das Obergericht inklusive Handelsgericht, das Sozialversicherungsgericht sowie das Verwaltungsgericht. Sie gilt für die jeweils laufende 4-Jahres-Periode.
Eine Akkreditierung bringt verschiedene Rechte (z.B. Einsicht in Anklageschriften, Zutritt zu Verhandlungen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde unter Einhaltung von Auflagen), aber auch Pflichten (z.B. sachliche und angemessene Berichterstattung, die auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten gebührend Rücksicht nimmt, Einhaltung von Auflagen etc.) mit sich. Die Rechte und Pflichten im Einzelnen finden sich in § 34 ff. der IAV.
Vorgehen für die Akkreditierung bzw. Erneuerung der Akkreditierung
Für eine Akkreditierung sind folgende zwei Schritte notwendig:
1. Akkreditierung des Medienunternehmens (sofern nicht schon akkreditiert ):
Bitte Formular 1 ausfüllen und mit Beilagen dem Obergericht einreichen.
2. Akkreditierung der Gerichtsberichterstatter/innen:
Für eine Akkreditierung bitte Formular 2 ausfüllen und mit Beilagen dem Obergericht einreichen. Es muss in jedem Fall ein aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate) beigelegt werden.
Akkreditierungen von bisher akkreditierten Medienschaffenden, welche innert der Übergangsfrist bis Ende April 2022 keine neue Akkreditierung beantragt haben, traten per 1. Mai 2022 ausser Kraft. Selbstverständlich kann aber jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden.
Fragen zur Akkreditierung
Bei Fragen zur Akkreditierung wenden Sie sich bitte an die Medienstelle des Obergerichts (Tel: 044 257 91 91).