Akkreditierung

Allgemeine Informationen zur Akkreditierung bei den Zürcher Gerichten

 

Eine Akkreditierung bei den Zürcher Gerichten kann von Medienunternehmen und Medienschaffenden beantragt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss § 26 ff. der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (IAV; siehe Link in der rechten grauen Spalte) erfüllt sind.

 

Die neue IAV trat per 1. November 2021 in Kraft und löste die bisherige Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte ab. Gemäss der IAV müssen sich die Medienunternehmen akkreditieren lassen, damit bei ihnen angestellten Medienschaffenden eine Akkreditierung ausgestellt werden kann.

 

Eine Akkreditierung gilt im Kanton Zürich für sämtliche Bezirksgerichte, das Obergericht inklusive Handelsgericht, das Sozialversicherungsgericht sowie das Verwaltungsgericht. Sie gilt für die jeweils laufende 4-Jahres-Periode (aktuell bis 31. Oktober 2025). Eine Verlängerung der Akkreditierung für die folgende 4-Jahres-Periode ab 1. November 2025 kann ab jetzt beantragt werden. Siehe dazu die Informationen unten, unter Ziff. 3. 

 

Eine Akkreditierung bringt verschiedene Rechte (z.B. Einsicht in Anklageschriften, Zutritt zu Verhandlungen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde unter Einhaltung von Auflagen), aber auch Pflichten (z.B. sachliche und angemessene Berichterstattung, die auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten gebührend Rücksicht nimmt, Einhaltung von Auflagen etc.) mit sich. Die Rechte und Pflichten im Einzelnen finden sich in § 34 ff. der IAV. 

 

 

Vorgehen für die Akkreditierung bzw. Erneuerung der Akkreditierung

 

Für eine Akkreditierung sind folgende Schritte notwendig:

 

1. Akkreditierung des Medienunternehmens (sofern nicht schon akkreditiert ):
Bitte Formular 1 ausfüllen und mit Beilagen dem Obergericht einreichen. 

 

2. Akkreditierung der Gerichtsberichterstatter/innen bis Ende Oktober 2025:
Für eine Akkreditierung bitte Formular 2 ausfüllen und mit Beilagen dem Obergericht einreichen. Es muss in jedem Fall ein aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate) beigelegt werden. 

 

3. Erneuerung der Akkreditierung der Gerichtsberichterstatter/innen ab 1. November 2025:
Für die Erneuerung der Akkreditierung bestehender Gerichtsberichterstatter/innen ab 1. November 2025 bitte Formular 3 ausfüllen und mit Beilagen dem Obergericht einreichen. Es muss in jedem Fall ein aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate) beigelegt werden. 
Alle Informationen zur Erneuerung finden Sie hier. 

 

Fragen zur Akkreditierung

 

Bei Fragen zur Akkreditierung wenden Sie sich bitte an die Medienstelle des Obergerichts (Tel: 044 257 91 91).