Fax, E-Mail und elektronische Eingaben

Fax

Eingaben per Fax sind zwar in dringenden Fällen zulässig. Soweit Sie die entsprechende Fax-Nummer nicht unseren Adressangaben entnehmen können, gibt Ihnen die Kanzlei der zuständigen Abteilung auf Anfrage die Fax-Nummer bekannt. Aus Gründen des Prozessrechts muss die entsprechende Eingabe aber immer auch per Post mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden. Fax-Sendungen ohne nachfolgende rechtzeitige Sendung des Originals entfalten keine Wirkung.

 

E-Mail

Mangels gesetzlicher Grundlage und infolge ungenügender Datensicherheit sind Eingaben und Anträge mittels E-Mail grundsätzlich nicht möglich. Für die Verwendung dieses Kommunikationsmittels in einzelnen Fällen ist die Bewilligung der mit dem Fall befassten Abteilung erforderlich.

 

Elektronische Eingaben

Seit 1. Januar 2011 besteht die Möglichkeit, den Gerichten Eingaben elektronisch zuzustellen. Die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten wird in der Übermittlungsverordnung geregelt, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat (vgl. Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren). Bitte beachten Sie, dass eine elektronische Zustellung an ein Gericht nur über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellungen im Sinne der erwähnten Verordnung gültig vorgenommen werden kann. Nähere Angaben zu den anerkannten Zustellplattformen und die Adressen sämtlicher Schweizer Gerichte finden Sie unter e-Justice.

 

Zustellungen über den Weg eines normalen oder elektronisch signierten E-Mails müssen zurückgewiesen werden und entfalten keine Rechtswirkung.