Allgemeines

 

Im Sprachdienstleistungswesen des Kantons Zürich werden die drei Bereiche (mündliches) Dolmetschen, (schriftliches) Übersetzen und Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung unterschieden. Bei Behörden und Gerichten betrifft der Grossteil der vergebenen Aufträge den Bereich (mündliches) Dolmetschen. Übersetzungsaufträge und Aufträge im Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung werden nur relativ selten vergeben, wobei im letzgenannten Bereich nur wenige Sprachen überhaupt zum Einsatz kommen.

 

Dolmetschen

 

Wer als Dolmetscher/in akkreditiert werden möchte, kann dies mit dem Formular „Antrag auf Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen“ beantragen. Dieses Formular ist vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen bei der Zentralstelle Sprachdienstleistungen einzureichen. Die Fachgruppe Sprachdienstleistungen überprüft in der Folge den Antrag in formeller und materieller Hinsicht. Wenn Bedarf an der angebotenen Sprachdienstleistung besteht und Interesse vorhanden ist, erfolgt eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch und die Vermittlung eines Platzes für den Besuch des Interkantonalen Zulassungskurses Behörden- und Gerichtsdolmetschen. Nach dem Bestehen der zum Zulassungskurs gehörenden Prüfung ergeht der Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen über die Akkreditierung (bzw. Abweisung des Antrages auf Akkreditierung im Falle des Nichtbestehens der Prüfung). Das Akkreditierungsverfahren dauert in der Regel sechs bis neun Monate.

 

Zurzeit sind ca. 500 Personen für über 100 Sprachen im Dolmetscherverzeichnis eingetragen, so dass der Bedarf an Behörden- und Gerichtsdolmetscher/innen weitestgehend gedeckt ist. Bis auf Weiteres werden daher hauptsächlich Personen mit Kenntnissen von Sprachen, für welche Bedarf besteht (bspw. nordeuropäische, asiatische, afrikanische oder [teilweise] Sprachen der ehemaligen Sowjetunion), oder Personen mit besonderen Qualifikationen (bspw. im Bereich Konferenzdolmetschen auf Masterstufe) für das Akkreditierungsverfahren berücksichtigt. Allerdings besteht gemäss Sprachdienstleistungsverordnung selbst bei grundsätzlicher Eignung kein Anspruch auf Akkreditierung. Im Weiteren stellen auch die angemessene Erreichbarkeit sowie die angemessene örtliche und zeitliche Verfügbarkeit ein Akkreditierungskriterium dar.

 

Übersetzen und Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung

 

Wer daran interessiert ist, für den Bereich (schriftliches) Übersetzen oder für dem Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung akkreditiert zu werden, kann für weitere Informationen mit der Zentralstelle Sprachdienstleistungen Kontakt aufnehmen.

 

E-Mail: sprachdienstleistungen[at]gerichte-zh.ch

 

Telefon: 044 257 94 05