Sprachdienstleistende gelten personalrechtlich nicht als Arbeitnehmende des Kantons, sondern als Auftragnehmende; die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über den einfachen Auftrag finden sinngemäss Anwendung. Sozialversicherungsrechtlich gelten die Sprachdienstleistenden in der Regel als unselbstständig Erwerbende gemäss den entsprechenden Bestimmungen im Bundesrecht.

 

Die Entschädigungsleistungen für Sprachdienstleistungen richten sich nach dem Entschädigungstarif im Anhang der Sprachdienstleistungsverordnung.

 

In der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstehen die Sprachdienstleistenden gewissen rechtlichen Pflichten (Pflicht zur richtigen Übersetzung, Amtsgeheimnis, Ausstand).

 

Eine Besonderheit stellen die Dolmetscheinsätze und Übersetzungsaufträge im Rahmen von amtlichen Mandaten dar (vergleiche Merkblatt und dazugehörige Formulare).