Die Auftraggebenden (Polizist/in, Staatsanwalt/Staatsanwältin, Richter/in) gehen bei der Auswahl, der Instruktion und der Überwachung der sprachdienstleistenden Person mit dem gebotenen Mass an Sorgfalt vor, setzen die Entschädigung für Leistungen der sprachdienstleistenden Person nach Massgabe der Sprachdienstleistungsverordnung und des Entschädigungstarifs gemäss deren Anhang fest und veranlassen deren Auszahlung.