Freistellung ist der einseitige Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Lohn zu bezahlen, wie wenn er gearbeitet hätte.

 

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen frei, gilt der Verzicht auf Arbeitsleistung nur bei Einhaltung dieser Bedingungen.

 

Da Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden dürfen (Art. 329d Abs. 2 OR), sind noch offene Ferienansprüche grundsätzlich während der Freistellungsdauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus triftigen Gründen (z.B. intensive Stellensuche) nicht möglich, sind die Ferien auszuzahlen.

 

Für die Kompensation von Überstundenansprüchen ist das beidseitige Einverständnis notwendig (Art. 321c OR). Bei Freistellung muss der Arbeitnehmer sein Einverständnis geben, ausser bei Krankheit/Unfall, Ferienbezug oder Stellensuche.