Gesetzliche Grundlage: Art. 330a OR.

 

Die Arbeitnehmerin kann vom Arbeitgeber jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht (Vollzeugnis). Das Zeugnis muss wahr sein und sich einheitlich über die gesamte Dauer der Anstellung äussern.

 

Fällig ist das Schlusszeugnis grundsätzlich am Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeugnis kann auch während des Arbeitsverhältnisses verlangt werden (Zwischenzeugnis). Es gelten die gleichen Grundsätze wie für das Schlusszeugnis.

 

Eine Arbeitsbestätigung hat sich auf Aussagen über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Hinweise auf den Grund der Auflösung sind darin zu unterlassen. Die Arbeitnehmerin hat die Wahl zwischen Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung. Sie kann auch beides verlangen.

 

Ist eine Arbeitnehmerin mit dem Inhalt sowohl eines Schluss- oder Zwischenzeugnisses als auch einer Arbeitsbestätigung nicht zufrieden, kann sie gerichtlich die Abänderung verlangen. Für diesen Fall ist es ratsam, sich genau zu überlegen, welche Aussagen und Passagen geändert werden wollen. Hilfreich ist es, wenn zur Verhandlung (oder auch schon während der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber) ein eigener Vorschlag verfasst wird.