Gesetzliche Grundlagen: Art. 68 f. ZPO, § 11 f. AnwG ZH, Art. 4 BGFA.

 

Jede prozessfähige Partei kann sich durch eine handlungsfähige Person im Prozess vertreten lassen. Die berufsmässige Vertretung vor Gericht ist jedoch nach Art. 68 ZPO und § 11 f. AnwG ZH mit wenigen Ausnahmen den Rechtsanwälten vorbehalten. Berufsmässige Vertretung liegt nicht nur dann vor, wenn jemand oft andere Personen vor Gericht vertritt, sondern auch, wenn die Vertretung im Rahmen eines entgeltlich besorgten Mandats erfolgt. Daher können auf Mandatsbasis tätige Treuhänder ohne Anwaltspatent ihre Klienten vor Gericht nicht vertreten.

 

Im vereinfachten Verfahren können sich die Parteien zudem durch Angestellte eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes, denen sie angehören, vertreten lassen.

 

In jedem Fall zulässig ist die Vertretung durch Angestellte des Unternehmens, welches Partei ist, sofern die vertretende Person entweder zeichnungsberechtigt ist oder sich mit schriftlicher Vollmacht legitimieren kann. Kollektivzeichnungsberechtigte Personen, welche allein zur Verhandlung erscheinen, brauchen ebenfalls eine Vollmacht, die sie zur alleinigen Vertretung im Prozess ermächtigt.

 

Wer nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses aufzubringen oder einen Anwalt zu bezahlen, kann die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters; Art. 117 f. ZPO) verlangen. Lesen Sie dazu unser Merkblatt.