Örtliche Zuständigkeit

 

Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO).

Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (AVG) stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person zuständig, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde (Art. 34 Abs. 2 ZPO).

Hinweis: Bevor das Arbeitsgericht angerufen werden kann, ist das Schlichtungsgesuch beim örtlich zuständigen Friedensrichteramt einzureichen (dazu und zu den Ausnahmen Art. 197 ff. ZPO).

 

 

Sachliche Zuständigkeit

 

Gesetzliche Grundlage bilden § 20 und 25 GOG.