Gesetzliche Grundlage: Art. 333 OR.
Wird ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft oder sonst übertragen, so gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber des Betriebs über, sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist eine gesetzliche Folge des Betriebsübergangs. Lehnt der Arbeitnehmer den Übergang ab, kommen die gesetzlichen, nicht die vertraglichen Kündigungsfristen zur Anwendung.
Kündigt ein Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs und arbeiten die Mitarbeiter danach im Betrieb weiter, so geht das Arbeitsverhältnis trotz Kündigung ebenfalls auf den Erwerber über. Es liegt in diesem Fall eine nicht vollzogene Kündigung vor, die durch die Weiterarbeit unwirksam wird. Bei Kündigungen auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs können Sperrfristen zur Anwendung kommen, so dass trotz Kündigung das Arbeitsverhältnis übergeht, wenn der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt.
Art. 333 OR erfasst alle Arten von Betriebsübergängen, nicht bloss den Verkauf von Betrieben. Ein Betriebsübergang liegt auch vor, wenn ein Betrieb aus einer Konkursmasse übernommen wird. Es ist nicht einmal nötig, dass zwischen altem und neuem Betriebsinhaber eine direkte vertragliche Beziehung besteht (vgl. BGE 123 III 466).
Der Erwerber des Betriebes haftet für die Verbindlichkeiten des alten Arbeitgebers aus den Arbeitsverhältnissen vor dem Betriebsübergang mit. Der alte Arbeitgeber haftet für Verbindlichkeiten nach dem Betriebsübergang noch bis zu dem Zeitpunkt mit, auf den die Arbeitsverhältnisse ordentlich gekündigt werden könnten. Diese Haftungsregelung gilt bei Betriebsübernahmen aus Konkursen und Sanierungen nicht (vgl. BGE 129 III 335).