Auftrag

Durch den Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte (rechtlicher oder tatsächlicher Art) oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR).

Beispiele: Dienstleistungen der freien Berufe (Ärzte, Architekten, Anwälte, Steuerberater), Dienstleistungen von Treuhandgesellschaften, Banken.

Gemäss Art. 394 Abs. 2 OR gelangt Auftragsrecht auch zur Anwendung, wenn ein Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nicht unter einen anderen gesetzlichen Vertragstyp (v.a. Arbeitsvertrag, Werkvertrag) fällt. Im Unterschied zum Werkvertrag ist beim Auftrag eine Tätigkeit und nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet. Beim Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation der Arbeitgeberin eingebunden, was beim Auftrag nicht der Fall ist.

Ein Auftrag kann auch mündlich abgeschlossen werden. Nach Art. 394 Abs. 3 OR kann er entgeltlich oder unentgeltlich sein. Für unentgeltliche und nicht gewerbsmässige Ratschläge und Auskünfte kommt Auftragsrecht nicht zur Anwendung, sofern die Beratung nicht erkennbar für den Anfragenden von besonderer Bedeutung ist (BGE 112 II 347).