(Bau-)Werk

Durch den so genannten Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, die Bestellerin zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Beim Werkvertrag wird jeweils ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet.

 

Beispiele:

Errichtung von Gebäuden, Anfertigung eines Mosaiks (BGE 115 II 50), Pläne und Kostenvoranschlag eines Architekten (BGE 119 II 249), Gutachten (BGE 127 III 328), Konzerte und Theateraufführungen, Reparaturarbeiten, Reinigungsarbeiten, Haare schneiden beim Coiffeur.

 

Der Vertrag mit dem Arzt oder mit dem Anwalt ist demgegenüber kein Werkvertrag, sondern ein Auftrag. Beim Auftrag wird im Unterschied zum Werkvertrag nur ein Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers geschuldet. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich auch zum Kauf: Der Vertrag über eine Sache, die erst herzustellen ist, fällt unter den Werkvertrag, sofern diese speziell für den Besteller angefertigt und nicht serienmässig hergestellt wird. Ansonsten ist stets von einem Kaufvertrag auszugehen. Im Gesetz ausdrücklich geregelt ist sodann der aus Werkvertrag und Kauf gemischte Werklieferungsvertrag, gemäss welchem der Lieferant individuell bestimmte Sachen aus eigenem Material herstellt und dem Besteller übereignet (Art. 365 Abs. 1 OR).

 

Wie der Arbeitsvertrag ist der Werkvertrag stets entgeltlich (BGE 127 III 519). Der Abschluss des Werkvertrages bedarf keiner besonderen Form, d.h. er kann auch mündlich erfolgen. Beim Bauwerkvertrag verwenden die Parteien oft vom Gesetz abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Häufig handelt es sich dabei um die Regelung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, die so genannte SIA-Norm 118.