Bauhandwerkerpfandrecht
Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB gibt dem Handwerker zur Sicherung seiner Werklohnforderung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat (Bauhandwerkerpfandrecht). Beklagte Partei ist die Grundeigentümerin. Keine Rolle spielt, wer dem Handwerker den Auftrag erteilt hat. Das kann z.B. auch eine Architektin oder ein Generalunternehmer gewesen sein. Voraussetzung für das Pfandrecht ist neben einer Arbeitsleistung (mit oder ohne Materiallieferung), dass zwischen “letztem Hammerschlag” (Abschluss der Hauptarbeiten) und Anmeldung beim Grundbuchamt nicht schon vier Monate verstrichen sind (vgl. Art. 839 Abs. 2 ZGB). Die Eintragungsfrist wurde mit der Sachenrechtsrevision per 1. Januar 2012 von drei auf vier Monate verlängert. Zum Übergangsrecht s. Art. 1 und Art. 3 Schlt ZGB.
Wichtig: Das Bauhandwerkerpfandrecht muss vor Ablauf dieser Frist im Grundbuch eingetragen sein. Die blosse Gesuchstellung beim Gericht am letzten Tag der Frist genügt nicht. Das Gesuch ist spätestens einige Tage vor Ablauf der Frist zu stellen. Zuständig ist im Kanton Zürich jeweils das Einzelgericht im summarischen Verfahrens desjenigen Bezirksgerichts, in dessen Bezirk das entsprechende Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 29 ZPO, Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO; § 24 lit. c GOG). Soweit allerdings eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegt (geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei ist betroffen, gegen den Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig und beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen), so muss das Begehren an das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich gerichtet werden (Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO; § 45 lit. b in Verbindung mit § 44 lit. b GOG; s. dazu BGE 137 III 563). Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, hat die klagende Partei die Wahl zwischen Bezirks- und Handelsgericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO).
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