Werklohn
Nach Art. 372 Abs. 1 OR hat die Bestellerin das Werk zu vergüten, d.h. den so genannten Werklohn zu bezahlen. Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat sie gemäss Art. 372 Abs. 2 OR die Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu leisten. Die Höhe des Werklohnes bestimmt sich nach Art. 373 f. OR.
Hat der Unternehmer nicht pauschal offeriert, sondern der Bestellerin einen unverbindlichen Kostenvoranschlag erstellt, kann die Bestellerin nach Art. 375 Abs. 1 OR bei unverhältnismässiger Kostenüberschreitung vom Vertrag zurücktreten. Bei Bauten auf Grund und Boden der Bestellerin ist dieses Recht allerdings eingeschränkt (Art. 375 Abs. 2 OR). Als Faustregel dient eine Toleranzgrenze von 10 % – die Gerichte berücksichtigen aber die konkreten Umstände (vgl. dazu BGE 115 II 460).
Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag (Pauschale, feste Übernahme) darf die Schlussrechnung von der Offerte gewöhnlich nicht abweichen (Art. 373 Abs. 1 OR; s. aber Abs. 2). Hat der Architekt einen fehlerhaften Kostenvoranschlag erstellt, so ist nach der Praxis des Bundesgerichts Auftragsrecht anzuwenden (BGE 122 III 61). Der Architekt haftet dabei für die unrichtige Auskunft über die zu erwartenden Baukosten. Auch hier bildet die Toleranzgrenze von 10% die Faustregel.
Soweit nicht nur unbedeutende Mängel vorliegen, kann die Zurückhaltung des Werklohnes unter bestimmten Voraussetzungen ein zulässiges Mittel zur Durchsetzung des Verbesserungsanspruchs sein (BGE 89 II 232 E. 4).
Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, können zur Sicherung ihrer Forderung im Grundbuch ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).