Betreibungsrechtliche Beschwerde
In einem Betreibungs- und Konkursverfahren ist meist der Bestand einer Forderung umstritten. Der Klärung dieses Punktes dienen der Rechtsvorschlag und die daran anschliessenden gerichtlichen Klagen.
Es kann aber auch vorkommen, dass die Vorgehensweise eines Betreibungs- oder Konkursamtes zu Diskussionen Anlass gibt, wie etwa bei einem Zuständigkeitskonflikt oder beim Streit über die Pfändbarkeit eines Vermögenswertes. Für solche Fälle sieht Art. 17 SchKG ein Beschwerdeverfahren vor. Die Bezirksgerichte des Kantons Zürich amten hier als untere kantonale Aufsichtsbehörden. Über Voraussetzungen und Verfahren einer Beschwerde gibt Ihnen unser Merkblatt Auskunft.
Die Betreibungs- und Konkursämter im Kanton Zürich bieten Gewähr für ein effizientes und professionelles Verfahren. Betreibungsrechtliche Beschwerden sind relativ selten. Auf ca. 120'000 Betreibungen in der Stadt Zürich im Jahr 2012 gingen beim Bezirksgericht Zürich ca. 160 Beschwerden ein, die meist abgewiesen werden mussten, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte. Oft werden mit Beschwerde materielle Einwendungen erhoben, für welche die Beschwerde nicht zulässig ist (siehe Merkblatt).