Beseitigung des Rechtsvorschlags

Der Rechtsvorschlag des Schuldners führt zum Stillstand der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Damit diese wieder in Gang kommt, muss der Rechtsvorschlag aufgehoben werden (Art. 79, 80 und 82 SchKG). Dazu benötigt die Gläubigerin die Gerichte. Das gerichtliche Verfahren gabelt sich in zwei Hauptstränge – das ordentliche und das (schnellere) summarische Verfahren. Welchen dieser beiden Wege die Gläubigerin beschreiten will, hängt von verschiedenen Überlegungen ab:

 

Verfügt sie bereits über ein vollstreckbares Urteil oder einen vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde, kommt ein ordentliches Verfahren nicht mehr infrage, da über den Bestand der Schuld schon entschieden wurde. Die Gläubigerin muss im summarischen Verfahren die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Dies geschieht beim Rechtsöffnungsgericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 4652 SchKG). Einen definitiven Rechtsöffnungstitel stellt auch eine vollstreckbare öffentliche Urkunde dar (s. dazu Art. 347 ff., insbes. Art. 349 ZPO). Weil eine solche jedoch keine gerichtliche Entscheidung in der Sache oder eine gleichgestellte Urkunde darstellt, kann hier neben der definitiven Rechtsöffnung auch eine gerichtliche Klage erfolgen. Insbesondere kann der Schuldner trotz einer solchen Urkunde jederzeit auf Feststellung klagen, dass die darin behauptete Forderung nicht bestehe (Art. 352 ZPO).

 

Wenn die Gläubigerin über eine vom Schuldner unterschriebene Schuldanerkennung verfügt, kann sie das ordentliche Verfahren wählen. Sie hat aber in diesem Fall auch die Möglichkeit, die provisorische Rechtsöffnung zu beantragen (Art. 82 SchKG). Über die provisorische Rechtsöffnung wird in einem summarischen Verfahren entschieden, das in der Regel rascher abläuft als das ordentliche Verfahren. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gläubigerin ihre Forderung auf diesem Weg in jedem Fall schneller durchsetzen kann. Zu denken ist etwa an den Fall, wo sich der Schuldner der Forderung dezidiert widersetzt und die Gläubigerin damit rechnen muss, dass er nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung mit der Aberkennungsklage das zuständige ordentliche Gericht anruft. Unter diesen Umständen gelangt die Gläubigerin mit dem ordentlichen Verfahren wahrscheinlich schneller ans Ziel als mit der Rechtsöffnung im summarischen Verfahren. Es lohnt sich, die Frage gründlich zu überlegen und allenfalls mit einer Fachperson zu besprechen.

 

Hat die Gläubigerin die Betreibung eingeleitet, ohne dass sie über einen Rechtsöffnungstitel im beschriebenen Sinne verfügt, so kann sie den Rechtsvorschlag nur auf dem Weg des ordentlichen Verfahrens beseitigen (Art. 79 SchKG).