Aberkennungsklage

Wenn der Gläubigerin provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, kann der unterlegene Schuldner noch versuchen, die Fortsetzung der Betreibung mit der Aberkennungsklage abzuwenden (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Mit dieser Klage erreicht er zunächst, dass der provisorische Charakter der Rechtsöffnung verlängert wird. Damit ist es der Gläubigerin noch nicht möglich, das Fortsetzungsbegehren zu stellen.

 

Die Aberkennungsklage leitet ein ordentliches Verfahren ein, in welchem das Gericht sich mit der Frage befasst, ob die in Betreibung gesetzte Forderung besteht, und sodann endgültig über den Anspruch entscheidet. Das Ergebnis wirkt sich daher nicht nur auf die hängige Betreibung aus, wie es etwa bei Rechtsöffnungsentscheiden zutrifft. Die Klage ist mit andere Worten materiellrechtlicher und nicht bloss betreibungsrechtlicher Natur (vgl. dazu BGE 118 III 40).

 

Die Aberkennungsklage ist beim Gericht des Betreibungsortes einzureichen und zwar binnen 20 Tagen seit der Rechtsöffnung (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Massgebend für den Fristbeginn ist die formelle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides. Die formelle Rechtskraft tritt bereits mit der Eröffnung des Entscheides ein. Dies hängt damit zusammen, dass gegen die Rechtsöffnung  eine Berufung nicht zulässig ist (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) und eine Beschwerde ohne gegenteilige Anordnung des Obergerichts nichts an der Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids ändert (s. Art. 325 ZPO). Nach Ablauf der 20-tägigen Frist ist die Aberkennungsklage verwirkt. Immerhin wirkt sich dies nur auf die hängige Betreibung aus. Die Verwirkung des Klagerechts führt nicht zur Vermutung, der Anspruch des Gläubigers sei anerkannt.

 

Die Aberkennungsklage ist direkt beim Gericht einzuleiten. Ein Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter ist nicht notwendig  (Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO). Achtung: Seit Inkrafttreten der eidgenössichen ZPO gilt dies auch für Forderungen aus Miete und Pacht von Wohn- oder Geschäftsräumen. Auch hier geht die Klage daher direkt ans Mietgericht. Die frühere gegenteilige Praxis des Bundesgerichts (s. BGE 133 III 645) ist daher nicht mehr von Bedeutung.

 

Für eine Aberkennungsklage können Sie grundsätzlich unser Formular benützen und in der Kopfzeile – je nach Streitgegenstand – das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde wählen. Übersteigt der Betrag der Aberkennungsklage allerdings Fr. 30'000, so muss die Klage in der Regel schriftlich erfolgen (zu den Einzelheiten s. Art. 221 und 243 f. ZPO). Dazu genügt das Formular nicht. Vielmehr ist in einer Klageschrift ein Antrag zu stellen und der Sachverhalt genau zu schildern. Beilagen sind mit einem (zweifachen) Verzeichnis einzureichen. (Art. 221 ZPO).