Definitive Rechtsöffnung

Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG gestützt auf ein gerichtliches Urteil möglich. Gerichtliche Vergleiche und Klageanerkennungen sind einem Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Gleiches gilt für Entscheide von schweizerischen Verwaltungsbehörden sowie für vollstreckbare öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 347 ff. ZPO (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis und 2 SchKG). Ist die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels nachgewiesen, erbringt dies in der Regel den Beweis für Bestand, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung. Dem Schuldner stehen bei gerichtlichen Entscheiden und solchen schweizerischer Verwaltungsbehörden nur die beschränkten Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG offen. Bildet dagegen nur eine öffentliche Urkunde den definitiven Rechtsöffnungstitel, so kann jede Seite den Bestand der Forderung jederzeit auch zum Thema eines ordentlichen Prozesses machen (Art. 352 ZPO). Daher wird hier auch keine separate Vollstreckbarkeitsbescheinigung benötigt, und der Schuldner kann neben den Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG auch weitere Einwendungen erheben.

 

Wer im Besitze eines Urteils, eines Urteilssurrogates oder eines Entscheids einer schweizerischen Verwaltungsbehörde ist, darf die definitive Rechtsöffnung verlangen. Die provisorische Rechtsöffnung kommt nicht in Betracht, da über den Anspruch schon endgültig entschieden ist. Dem Schuldner steht daher auch keine Aberkennungsklage mehr zu.

 

Örtlich zuständig für die Rechtsöffnung ist das Gericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Sachlich ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO und § 24 lit. c GOG). Über die Kantonskarte auf der rechten Seite finden Sie das in Ihrem Bezirk zuständige Rechtsöffnungsgericht. Am Bezirksgericht Zürich trägt der für Rechtsöffnungen zuständige Bereich intern die Bezeichnung “Einzelgericht Audienz”. Diese Bezeichnung stammt noch aus einer alten Zürcher Zivilprozessordnung.

 

Dem Rechtsöffnungsbegehren sind jedenfalls der Zahlungsbefehl und der oder die Rechtsöffnungstitel beizulegen, zum Beispiel das Urteil. Allenfalls sind auch weitere sachdienliche Dokumente einzureichen, zum Beispiel Mahnungen. Reicht die Gläubigerin mehr als drei Dokumente ein, hat sie ein separates Beilagenverzeichnis zu erstellen. Darin sind die einzelnen Dokumente nach Datum zu ordnen (zuerst frühere, dann spätere Daten), aufsteigend zu nummerieren und exakt zu bezeichnen.

 

Geht die Vollstreckbarkeit weder aus dem zu vollstreckenden Entscheid noch aus weiteren Unterlagen zweifelsfrei hervor, muss die Gläubigerin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung einholen bei der Instanz, die den zu vollstreckenden Entscheid ausgefällt hat. Dies gilt auch, wenn das Rechtsöffnungsbegehren beim gleichen Gericht gestellt wird, das schon in der Sache entschieden hat. Benützen Sie bitte für ein Rechtsöffnungsbegehren unser Formular. Damit erleichtern Sie sich und uns die Arbeit und erhöhen die Chance, dass Ihr Begehren vollständig ist.