Provisorische Rechtsöffnung

Die provisorische Rechtsöffnung ist in Art. 82 SchKG geregelt und kann im Interesse rascher Vollstreckbarkeit schon gestützt auf eine blosse Schuldanerkennung erfolgen. Diese bildet bei der provisorischen Rechtsöffnung den Rechtsöffnungstitel. Sie besteht aus einer schriftlichen Erklärung des Schuldners, wonach er sich zur Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet. Als Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG kommen notarielle, aber auch private Urkunden, die durch die Unterschrift des Schuldners bekräftigt sind (s. dazu z.B. BGE 106 III 98 E. 3). Ist die Gläubigerin nicht im Besitze einer solchen Urkunde, hat ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung keinen Sinn. Es müsste ohne weiteres abgewiesen werden, sofern der Schuldner nicht an der Verhandlung die Forderung oder das Begehren ausdrücklich anerkennt. Liegt dagegen eine Schuldanerkennung in der beschriebenen Form vor, so gewährt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

 

Ist der Gläubiger dagegen im Besitze einer öffentlichen Urkunde, welche die Voraussetzungen von Art. 347 f. ZPO erfüllt, kann er definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 349 ZPO).

 

Örtlich zuständig für die provisorische Rechtsöffnung ist das Gericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Sachlich ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig (Art. 251 lit. a ZPO und § 24 lit. c GOG). Über die Kantonskarte auf der rechten Seite finden Sie das in Ihrem Bezirk zuständige Rechtsöffnungsgericht. Am Bezirksgericht Zürich trägt der für Rechtsöffnungen zuständige Bereich intern die Bezeichnung “Einzelgericht Audienz”. Diese Bezeichnung stammt noch aus einer alten Zürcher Zivilprozessordnung.

 

Dem Rechtsöffnungsbegehren beizulegen sind jedenfalls der Zahlungsbefehl und die Schuldanerkennung, zum Beispiel das Schreiben des Schuldners, in dem er sich verpflichtet, eine bestimmte Summe bis zu einem bestimmten Tag zu zahlen. Allenfalls sind auch weitere sachdienliche Dokumente einzureichen, zum Beispiel Mahnungen. Reicht die Gläubigerin mehr als drei Dokumente ein, hat sie ein separates Beilagenverzeichnis zu erstellen. Darin sind die einzelnen Dokumente nach Datum zu ordnen (zuerst frühere, dann spätere Daten), aufsteigend zu nummerieren und exakt zu bezeichnen. Benützen Sie bitte für ein Rechtsöffnungsbegehren unser Formular.

 

Die Schuldanerkennung lässt im Unterschied zum Gerichtsurteil noch keine zuverlässige Aussage über den Bestand und die Fälligkeit der Forderung zu. Deshalb beseitigt die provisorische Rechtsöffnung die Wirkungen des Rechtsvorschlages nicht endgültig. Dem Schuldner steht vielmehr das Recht zu, den Bestand der Forderung oder die Fälligkeit vor den ordentlichen Gerichten zu bestreiten. Dazu dient ihm die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die provisorische Rechtsöffnung führt daher lediglich zu einer bedingten Vollstreckbarkeit. Die Gläubigerin hat nur den Vorteil, dass sie nicht selber vor den ordentlichen Gerichten klagen muss (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Ausserdem kann sie nach einer provisorischen Rechtsöffnung gewisse Sicherungsmassnahmen verlangen (Art. 83 Abs. 1 SchKG).

 

Erhebt der Schuldner die Aberkennungsklage und kommt es so zum ordentlichen Prozess, hat das Rechtsöffnungsverfahren der Gläubigerin meist einige Wochen bis Monate an Zeit gekostet. Dieser Zeitverlust mag für die Gläubigerin gelegentlich den Ausschlag geben, die Forderung gegen den Schuldner ohne Anhebung einer Betreibung oder nach erhobenem Rechtsvorschlag sogleich im ordentlichen Verfahren einzuklagen, auch wenn ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt.