Provisorische Rechtsöffnung
Die provisorische Rechtsöffnung ist in Art. 82 SchKG geregelt und kann im Interesse rascher Vollstreckbarkeit schon gestützt auf eine blosse Schuldanerkennung erfolgen. Diese bildet bei der provisorischen Rechtsöffnung den Rechtsöffnungstitel. Sie besteht aus einer schriftlichen Erklärung des Schuldners, wonach er sich zur Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet. Als Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG kommen auch notarielle Urkunden in Frage (bspw. Schuldbrief). Handelt es sich dabei aber um eine Urkunde, die die Voraussetzungen von Art. 347 f. ZPO erfüllt, kann die Gläubigerin definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 349 ZPO). Ist die Gläubigerin nicht im Besitze einer solchen Urkunde, hat ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung keinen Sinn. Liegt dagegen eine Urkunde in der beschriebenen Form vor, so gewährt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Örtlich zuständig für die provisorische Rechtsöffnung ist das Gericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Über die Kantonskarte auf der rechten Seite finden Sie das in Ihrem Bezirk zuständige Rechtsöffnungsgericht.
Das Gesuch muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Für jede Betreibung ist ein separates Gesuch mit Beilagen und Beilagenverzeichnis zu erstellen. Gesuch, Beilagenverzeichnis und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.
Dem Rechtsöffnungsbegehren beizulegen sind jedenfalls der Zahlungsbefehl und die Schuldanerkennung, zum Beispiel das Schreiben des Schuldners, in dem er sich verpflichtet, eine bestimmte Summe bis zu einem bestimmten Tag zu zahlen. Allenfalls sind auch weitere sachdienliche Dokumente einzureichen, zum Beispiel Mahnungen. Sämtliche Beilagen sind in einem separaten Beilagenverzeichnis nach Datum zu ordnen (zuerst frühere, dann spätere Daten), aufsteigend zu nummerieren und exakt zu bezeichnen.
Die Schuldanerkennung lässt im Unterschied zum Gerichtsurteil noch keine zuverlässige Aussage über den Bestand und die Fälligkeit der Forderung zu. Deshalb beseitigt die provisorische Rechtsöffnung die Wirkungen des Rechtsvorschlages nicht endgültig. Dem Schuldner steht vielmehr das Recht zu, den Bestand der Forderung oder die Fälligkeit vor den ordentlichen Gerichten zu bestreiten. Dazu dient ihm die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die provisorische Rechtsöffnung führt daher lediglich zu einer bedingten Vollstreckbarkeit. Die Gläubigerin hat nur den Vorteil, dass sie nicht selber vor den ordentlichen Gerichten klagen muss (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Ausserdem kann sie nach einer provisorischen Rechtsöffnung gewisse Sicherungsmassnahmen verlangen (Art. 83 Abs. 1 SchKG).
Erhebt der Schuldner die Aberkennungsklage und kommt es so zum ordentlichen Prozess, hat das Rechtsöffnungsverfahren der Gläubigerin meist einige Wochen bis Monate an Zeit gekostet. Dieser Zeitverlust mag für die Gläubigerin gelegentlich den Ausschlag geben, die Forderung gegen den Schuldner ohne Anhebung einer Betreibung oder nach erhobenem Rechtsvorschlag sogleich im ordentlichen Verfahren einzuklagen, auch wenn ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass nur für Forderungen Rechtsöffnung verlangt werden kann, die in Betreibung gesetzt wurden und gegen die der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat. Zudem darf seit Zustellung des Zahlungsbefehels an den Schuldner nicht mehr als ein Jahr vergangen sein.