Pfändung
Wenn keine besondere Betreibungsart zum Zuge kommt (Konkurs, Pfandverwertung), wird das Betreibungsverfahren nach Art. 42 SchKG auf dem Wege der Pfändung fortgesetzt. Vorher muss allerdings ein von der Schuldnerin erhobener Rechtsvorschlag beseitigt sein. Ausserdem muss der Gläubiger beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung nach Art. 88 SchKG verlangen.
Anschliessend kündigt das Betreibungsamt der Schuldnerin gemäss Art. 90 SchKG die Pfändung an und vollzieht diese. Pfändung bedeutet die behördliche Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 96 SchKG). Das Betreibungsamt nimmt darüber ein Verzeichnis auf (Pfändungsurkunde, Art. 112 SchKG). Es werden nur so viele Vermögenswerte gepfändet, wie zur Deckung der Forderungen der Gläubiger nötig sind (Art. 97 Abs. 2 SchKG). In Art. 95 SchKG ist geregelt, in welcher Reihenfolge das Vermögen der Schuldnerin gepfändet wird. Art. 92 und 94 SchKG zählen Vermögenswerte auf, die nicht gepfändet werden dürfen. Auch bestimmte Arten von Einkommen sind nach Art. 92 SchKG gänzlich unpfändbar. In den übrigen Fällen darf Einkommen gemäss Art. 93 SchKG nur gepfändet werden, soweit es nicht zur Deckung des Existenzminimums unbedingt notwendig ist. Eine Verletzung der Pfändungsregeln kann mit Beschwerde geltend gemacht werden.