Direkter Konkurs auf Antrag einer Gläubigerin

Die Gläubigerin kann nach Art. 190 SchKG ohne vorgängige Betreibung ein Konkursbegehren stellen, wenn der Schuldner:

  • unbekannten Aufenthaltes ist,
  • sich durch Flucht seinen Verbindlichkeiten entzieht,
  • sich betrügerische Machenschaften zuschulden kommen lässt oder Vermögenswerte verheimlicht oder
  • seine Zahlungen eingestellt hat.

    Beachte: Nur der Konkursgrund der Zahlungseinstellung setzt voraus, dass der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 SchKG); bei den anderen Konkursgründen ist die Konkurseröffnung gegen jeden Schuldner möglich.