Direkter Konkurs auf Antrag einer Gläubigerin

Die Gläubigerin kann nach Art. 190 SchKG ohne vorgängige Betreibung ein Konkursbegehren stellen, wenn der Schuldner:

  • unbekannten Aufenthaltes ist,
  • sich durch Flucht seinen Verbindlichkeiten entzieht,
  • sich betrügerische Machenschaften zuschulden kommen lässt oder Vermögenswerte verheimlicht,
  • seine Zahlungen eingestellt hat oder
  • mit einem Nachlassverfahren gescheitert ist.