Direkter Konkurs auf Antrag einer Gläubigerin
Die Gläubigerin kann nach Art. 190 SchKG ohne vorgängige Betreibung ein Konkursbegehren stellen, wenn der Schuldner:
- unbekannten Aufenthaltes ist,
- sich durch Flucht seinen Verbindlichkeiten entzieht,
- sich betrügerische Machenschaften zuschulden kommen lässt oder Vermögenswerte verheimlicht,
- seine Zahlungen eingestellt hat oder
- mit einem Nachlassverfahren gescheitert ist.