Direkter Konkurs auf Antrag einer Gläubigerin
Die Gläubigerin kann nach Art. 190 SchKG ohne vorgängige Betreibung ein Konkursbegehren stellen, wenn der Schuldner:
- unbekannten Aufenthaltes ist,
- sich durch Flucht seinen Verbindlichkeiten entzieht,
- sich betrügerische Machenschaften zuschulden kommen lässt oder Vermögenswerte verheimlicht oder
- seine Zahlungen eingestellt hat.
Beachte: Nur der Konkursgrund der Zahlungseinstellung setzt voraus, dass der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 SchKG); bei den anderen Konkursgründen ist die Konkurseröffnung gegen jeden Schuldner möglich.