Konkurseröffnung nach vorgängiger Betreibung

Ist der Schuldner in einer der in Art. 39 SchKG aufgezählten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen, so muss er auf Konkurs betrieben werden. Die Betreibung verläuft zunächst genau gleich wie bei der Betreibung auf Pfändung. Auch hier muss die Gläubigerin ein Betreibungsbegehren stellen. Das Betreibungsamt stellt den Zahlungsbefehl zu. Und wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, muss die Gläubigerin diesen beseitigen, bevor die Betreibung fortgesetzt werden kann.

Stellt die Gläubigerin nun nach Art. 88 SchKG das Fortsetzungsbegehren, so droht das Betreibungsamt dem Schuldner nach Art. 159 und 160 SchKG den Konkurs an. Wird die Schuld nicht innert 20 Tagen bezahlt, kann die Gläubigerin das Konkursbegehren stellen (Art. 166 SchKG). Das Konkursgericht setzt eine Verhandlung an und entscheidet dann nach Art. 171 ff. SchKG über die Konkurseröffnung. Sachlich zuständig ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO).