Zuteilung von Wohnung und Hausrat
Bei einer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Getrenntleben) muss auch geregelt werden, wer die Familienwohnung und den Hausrat benützen soll (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Benützungsregelung hängt nicht davon ab, wem ein bestimmter Gegenstand gehört oder wer die Wohnung gemietet hat: Diese hauptsächlich güterrechtlichen Fragen werden nicht im Eheschutzverfarhen sondern erst bei einer Scheidung oder nach einer Anordnung der Gütertrennung geklärt. Massgebend ist vielmehr, wer auf die Wohnung oder einen Hausratsgegenstand mehr angewiesen ist, sei es aus familiären oder beruflichen Gründen oder wegen unterschiedlicher Chancen auf dem Wohnungsmarkt.
Im Eheschutzverfahren werden nur die Gegenstände zugewiesen, die beide Ehegatten (und allenfalls die Kinder) brauchen, um sich vernünftig einzurichten. Eine richterliche Zuweisung hat sich daher auf die für die Bestreitung des Alltags notwendigen Gegenstände zu beschränken und darf nicht auf eine Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung hinauslaufen. Die Zuweisung des Hausrates an einen Ehegatten beeinflusst die Eigentumsverhältnisse nicht. Stehen die den Ehegatten zur Benützung zugewiesenenen Gegenstände nicht im Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten, sind ihm diese Gegenstände lediglich anvertraut und dürfen weder vernichtet noch veräussert oder verschenkt werden.
Die meisten Eheleute finden eine Lösung dieser Fragen ohne gerichtliche Hilfe. Formulierungsvorschläge finden Sie in unseren Mustervereinbarungen.