Güterrecht

Das Güterrecht ist das Vermögensrecht der Ehegatten. In den Art. 181 -251 ZGB finden sich die hauptsächlichen Regeln darüber, wem das eheliche Vermögen gehört, wie es genutzt wird, wer gegenüber Dritten für die Schulden haftet und wie das Vermögen bei der Auflösung der Ehe verteilt wird.

Ordentlicher Güterstand des schweizerischen Rechts ist die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Sie gilt, wenn sich die Ehegatten nicht in einem Ehevertrag auf Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) oder Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) geeinigt haben. Ein Ehevertrag muss öffentlich beurkundet, d.h. vor einem Notar oder einer Notarin abgeschlossen werden (Art. 184 ZGB). Gütertrennung kann ausserdem in besonderen Fällen vom Gericht angeordnet werden (s. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3, 185 und 189 ZGB) und tritt in besonders kritischen Phasen von Gesetzes wegen ein (Art. 118 Abs. 1, 188 ZGB; vgl. auch Art. 204 Abs. 2 und 236 Abs. 2 ZGB).

Entgegen einer landläufigen Meinung ändert der Wechsel zur Gütertrennung nichts an der Haftung der Ehegatten für die zuvor eingegangenen Verpflichtungen, z.B. an der Haftung für den Mietzins für die gemeinsam gemietete Wohnung oder an derjenigen für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit. Der Wechsel des Güterstandes kann sich nämlich gemäss Art. 193 ZGB nicht zum Nachteil einer Gläubigerin oder eines Gläubigers auswirken.