Zuständigkeit der Gerichte in Familiensachen
Die gesetzlichen Grundlagen für die örtliche Zuständigkeit in Familiensachen finden sich für die meisten Fälle in den Art. 23 bis 27 ZPO. Diese Bestimmungen bezeichnen zwingend das Gericht am Wohnsitz einer Partei als örtlich zuständig. Ausnahme: Verlangt ein Elternteil eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind und wurden die Unterhaltsbeiträge nicht in einem eherechtlichen Verfahren festgelegt, so ist für eine solche Abänderungsklage das Gericht am Wohnsitz des Kindes örtlich zuständig.
Für Eheschutz- und Scheidungsverfahren bestimmt Art. 23 Abs. 1 ZPO die örtliche Zuständigkeit. Hat der Ehemann z.B. in Horgen, die Ehefrau in Zürich ihren Wohnsitz, so kann die klagende Partei demnach zwischen den Bezirksgerichten Horgen und Zürich wählen.
Sachlich zuständig ist für familienrechtliche Verfahren im Kanton Zürich eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter am Bezirksgericht (§ 24 GOG).
Die meisten familienrechtlichen Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzuleiten. Ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter bzw. der Friedensrichterin findet nicht statt (Art. 198 lit. a-d ZPO). Es ist Sache des Gerichts zu versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3, Art. 291 Abs. 2, Art. 306 und 307 ZPO). Ausnahmen zu diesem eben genannten Grundsatz bilden die selbständigen Unterhaltsklagen: Wird Unterhalt für ein minderjähriges Kind eingeklagt, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bedarf diese Klage eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens, wenn vor der Klage kein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 198 lit. bbis ZPO). Verlangt ein volljähriges Kind Unterhalt von seinen Eltern oder von einem Elternteil muss vorgängig immer ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.