Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB) ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet über Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe usw. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen bzw. mit dem Kind an einen anderen Ort zu ziehen.
Eltern üben die elterliche Sorge unabhängig von ihrem Zivilstand im Regelfall gemeinsam aus. Das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (KESB) ordnet die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch dann an, wenn die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre.
Bitte beachten Sie auch das Merkblatt Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall und den Abschnitt über Eltern ohne Sorgerecht.