Anerkennung der Vaterschaft

Besteht ein Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen (Art. 260 ZGB). Eine Anerkennung ist nicht möglich, wenn bereits ein Kindesverhältnis zu einem Vater besteht, sei es aufgrund der Vermutung nach Art. 255 ZGB, einer anderen Anerkennung oder eines Vaterschaftsurteils.

Die Anerkennung ist jederzeit zulässig, sogar von der Zeugung an (Art. 31 Abs. 2 ZGB). Sie steht ausschliesslich dem biologischen Vater zu. Das bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, welche eine Vaterschaft ausschliessen. Gemäss Art. 260 Abs. 3 ZGB erfolgt die Anerkennung durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten/der Zivilstandsbeamtin oder durch letztwillige Verfügung (Testament) oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.

 

Gleichzeitig mit der Anerkennung können die Eltern beim Zivilstandsamt die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgeben. In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr (=Besuchsrecht) oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Die Eltern können sich vor Abgabe der Erklärung von der Kindesschutzbehörde beraten lassen. Die Abgabe der Erklärung ist auch nach bereits erfolgter Anerkennung jederzeit möglich, wobei in diesem Fall die Erklärung an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zur richten ist (Art. 298a ZGB). Ein Merkblatt zur gemeinsamen elterlichen Sorge sowie ein Formular für die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge stellt die KESB Zürich auf ihrer Homepage zur Verfügung.

 

Wenn ein Elternteil sich weigert, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, wenn nicht das Kindeswohl eine alleinige elterliche Sorge notwendig erscheinen lässt. Die Kindesschutzbehörde entscheidet in diesen Fällen über alle weiteren strittigen Punkte, mit Ausnahme der Unterhaltsfrage. Dafür ist allein das Gericht zuständig. Wird beim Gericht die Klage auf Unterhatl eingereicht, so entscheidet das Gericht auch über alle anderen strittig gebliebenen Kinderbelange (Art. 298b ZGB).

 

Nähere Ausführungen zur elterlichen Sorge, Obhut und zum "Besuchsrecht" finden Sie unter Elternrechte/-pflichten.