Verfahren bei Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft
Eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes, auf Feststellung der Vaterschaft oder auf Anfechtung einer Anerkennung ist nicht bei der Schlichtungsbehörde (d.h. im Kanton Zürich nicht beim Friedensrichteramt), sondern direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzuleiten (Art. 198 lit. b ZPO).
Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zur Zeit der Klage (Art. 25 ZPO). Der Beweis der Vaterschaft bzw. der Nichtvaterschaft wird heute mittels eines fast zu 100% zuverlässigen DNA-Gutachtens geführt. Bei einer Gutheissung der Klage wird das entsprechende Kindesverhältnis zwischen dem rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt begründet bzw. beseitigt.