Erziehungsgutschriften

Die Höhe der Leistungen von AHV und IV hängt vom versicherten Verdienst und von der Anzahl der Beitragsjahre ab. Beitragslücken können empfindliche Rentenkürzungen mit sich bringen. Seit der 10. AHV-Revision werden die Renten von Eheleuten gesplittet, d.h. separat berechnet (s. dazu Art. 29quinquies AHVG). Damit insbesondere derjenige Elternteil, der sich nach einer Scheidung um die Kinder kümmert, durch das Splitting nicht benachteiligt wird, sieht das Gesetz besondere Erziehungsgutschriften vor. Die betroffene Person wird so gestellt, wie wenn sie während der Betreuungszeit ein Lohneinkommen erzielt hätte (Art. 29sexies AHVG).

 

Im Normalfall verbleibt die elterliche Sorge auch nach einer Scheidung bei beiden Eltern. Betreuen die Eltern die Kinder nach der Scheidung je zur Hälfte, so muss die Anrechnung der Erziehungsgutschrift je zur Hälfte in einer Vereinbarung oder durch Urteil ausdrücklich geregelt werden. Betreut ein Elternteil die Kinder mehr als der andere, steht die ganze Erziehungsgutschrift dem hauptbetreuenden Elternteil zu. Ist der hauptbetreuende Elternteil der Vater, so muss die Anrechnung der ganzen Erziehungsgutschrift an ihn geregelt werden, ansonsten wird die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 und Abs. 6 AHVV).

 

Die Eltern können grundsätzlich jederzeit - auch nach einer Scheidung - durch schriftliche Vereinbarung die Anrechnung der Erziehungsgutschriften ändern, wobei die Erziehungsgutschrift nur entweder ganz oder je zur Hälfte angerechnet werden kann (eine prozentual andere Aufteilung ist ausgeschlossen).