Schuldneranweisung

Wer seine Schulden nicht bezahlt, kann betrieben werden. Weil Unterhaltsbeiträge für die Berechtigten von elementarer Bedeutung sind, gibt es im Familienrecht eine zusätzliche Möglichkeit: Das Gericht kann den Arbeitgeber oder einen anderen Schuldner der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten Person anweisen, die Zahlungen direkt an die Unterhaltsberechtigten zu leisten.

 

Es spielt keine Rolle, ob es sich um Erwachsenen- oder um Kinderunterhaltsbeiträge handelt oder ob sie in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren festgelegt wurden (vgl. Art. 177 ZGB bzw. Art. 132 Abs. 1 und 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 291 ZGB). Da die Anweisung aber einschneidende Folgen hat, genügt nicht schon jede Gefahr der Nichtzahlung. Die Massnahme kommt gewöhnlich erst in Frage, wenn die Unterhaltsbeiträge trotz Warnung wiederholt unpünktlich bezahlt wurden. Ausnahmsweise kann eine Anweisung schon im Unterhaltsentscheid vorgesehen werden, z.B. wenn sich bei der Scheidung herausstellt, dass die im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt worden sind.