Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens

Ein Scheidungsurteil bzw. die darin genehmigten Klauseln einer Scheidungskonvention gelten erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Bis dahin kann es manchmal längere Zeit dauern. Besonders im Streitfall kann es unter Umständen Jahre brauchen, bis ein letztinstanzliches Urteil vorliegt.

 

Sehr oft müssen aber wichtige Fragen vorläufig geregelt werden, etwa bei welchem Elternteil die Kinder während der Dauer des Scheidungsverfahrens leben, welchen Betreuungsanteil der andere Elternteil übernimmt, die Höhe der Unterhaltsbeiträge oder die Benützung von Wohnung und Hausrat. Wurden diese Fragen vor Einleitung des Scheidungsverfahrens in einem Eheschutzverfahren geregelt, gelten die Eheschutzmassnahmen weiter. Besteht noch keine solche Regelung, so kann die Anordnung von solchen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens beantragt werden (sog. vorsorgliche Massnahmen). Art. 275 ZPO sieht dazu vor, dass jeder Ehegatte nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben kann. Für die weiteren Fragen sind die Bestimmungen über Eheschutzmassnahmen sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Lesen Sie dazu daher unsere Hinweise zum Thema Eheschutz.