Ausländische Erbfolgezeugnisse
Als Folge des weit gezogenen Kundenkreises des schweizerischen Finanzplatzes kommt es nicht selten vor, dass Personen mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögenswerte in der Schweiz hinterlassen. Grundbuchämter, Banken und Versicherungen bedürfen zum Nachweis der Erbfolge eines entsprechenden Zeugnisses. Die Ausstellung eines schweizerischen Erbscheins ist in solchen Fällen nur ausnahmsweise möglich, besonders wenn sich die Behörden am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person nicht mit dem Nachlass befassen.
Das Bundesamt für Justiz bietet auf seiner Website ein nützliches PDF-Dokument über ausländische Erbfolgezeugnisse an. Daraus ist für zahlreiche Länder ersichtlich, welche Zeugnisse erhältlich sind und ob diese Zeugnisse insbesondere für den schweizerischen Grundbuchverkehr geeignet erscheinen.
Ergeben sich bezüglich der Gültigkeit oder der Tauglichkeit solcher Dokumente Streitigkeiten, so besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Anerkennung in der Schweiz (Art. 96 IPRG). Zuständig ist bei Schweizern mit letztem Wohnsitz im Ausland das Einzelrichteramt im summarischen Verfahren des Heimatortes, bei Ausländern dasjenige des Ortes, wo sich die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte befinden (Art. 335 Abs. 3 und Art. 339 Abs. 1 lit. b und Art. 339 Abs. 2 ZPO; vgl. Art. 87 und Art. 88 IPRG).