Erbschein
Die Erben haben Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, den so genannten Erbschein (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Der Erbschein ist oft notwendig, um über die Erbschaft verfügen zu können, besonders über Konten oder Grundeigentum der verstorbenen Person. Zuständig für die Ausstellung von Erbscheinen ist im Kanton Zürich das Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZPO, § 137 lit. d GOG).
Beruht die Erbeneigenschaft auf einem Testament oder einem Erbvertrag, so kann der Erbschein erst im Anschluss an die Testamentseröffnung ausgestellt werden. Existiert dagegen keine Verfügung von Todes wegen, so kommen die gesetzlichen Erben (Art. 457 ff. ZGB) zum Zuge. Bevor hier ein Erbschein ausgestellt werden kann, muss das Gericht bei den verschiedenen Zivilstandsämtern die nötigen Zivilstandsurkunden einholen und so sicherstellen, dass ihm alle Erben bekannt sind.
Sie können einen Erbschein bestellen, indem Sie unser Formular am PC ausfüllen und per Post einschicken oder bei uns abgeben.