Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
Wer sich im Besitze eines Testamentes einer verstorbenen Person befindet, ist verpflichtet, dieses der Erbschaftsbehörde zur Eröffnung einzureichen (Art. 556 ZGB). Bei Erbverträgen muss eine Eröffnung nur erfolgen, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist; die Beteiligten können aber die Eröffnung verlangen. Dies verursacht zwar Kosten, hat aber den Vorteil, dass die erbvertragliche Regelung später auch im Erbschein zum Ausdruck kommt.
Im Kanton Zürich ist das Gericht für die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen zuständig. Testamente und Erbverträge sind daher beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der Verstorbenen Person einzureichen (Art. 28 Abs. 2 ZPO, § 137 lit. c GOG)
Wenn Sie ein Testament zur Eröffnung einreichen müssen, finden Sie alles Wissenswerte in unserem Merkblatt. Das dazu gehörende Formular können Sie am PC ausfüllen und zusammen mit dem Testament einschicken oder bei uns abgeben.