Ehegatte und elterliche Verwandtschaft

 

 

Die Erblasserin hinterlässt ihren Ehemann E und ihre Mutter A. Der Vater B ist vorverstorben. A und B hatten neben der Erblasserin zwei weitere Kinder, C und D. Der Sohn C ist vorverstorben, hinterlässt aber mit F und G seinerseits zwei Kinder.

 

 

 

Der überlebende Ehegatte erhält gemäss Art. 462 Ziff. 2 ZGB 3/4 der Erbschaft, wenn er mit Angehörigen der elterlichen Verwandtschaft zu teilen hat. Zur Ermittlung des Nachlasses muss zunächst nach den Regeln des Ehegüterrechts festgestellt werden, welcher Teil des ehelichen Vermögens dem verstorbenen Ehegatten gehört.

Nach Art. 458 Abs. 2 und 3 ZGB erhält die Mutter A vom Rest des Nachlasses die Hälfte, total also 1/8 der Erbschaft. Den Anteil von B teilen sich D (1/16) sowie F und G (je 1/32).