Nachkommen
Bei diesem Beispiel hinterlässt der Erblasser die Söhne A und B. Die Tochter C ist vorverstorben, hinterlässt aber die Enkel E und F.
Nach Art. 457 Abs. 2 und 3 ZGB gelangen die drei Stämme der Kinder A, B und C gleichberechtigt zum Zuge. Der Anteil der vorverstorbenen Tochter C fällt intern zu gleichen Teilen an E und F. D geht leer aus, denn ihr Vater A hat den Erbgang erlebt.