Internationale Nachlassplanung

Das Internationale Privatrecht (“IPR”) regelt die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt, wenn ein Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Staaten hat. Eng damit verknüpft ist das Internationale Zivilprozessrecht. Dieses bestimmt u.a. den Staat, dessen Behörden und Gerichte für einen bestimmten Rechtsstreit zuständig sind. Jedes Land regelt die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht selbständig. So sagt zum Beispiel das schweizerische IPR-Gesetz (IPRG), für welche Fälle die schweizerischen Gerichte zuständig sind und welches Recht sie dabei anwenden.

 

Für das Erbrecht ist diese Regelung relativ einfach: Das IPRG bezeichnet (mit Ausnahmen) die Behörden am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person als zuständig und erklärt grundsätzlich auch das Recht des Wohnsitz-Landes für massgeblich (Art. 86, 90 und 91 IPRG). Allerdings ist eine Wahl des Heimatrechts (d.h. des Rechts des Staates, dem die betroffene Person angehört) in einem Testament oder Erbvertrag möglich (Art. 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 und 87 Abs. 2 IPRG). Bedenken Sie, dass die Nachlassabwicklung kompliziert werden kann, wenn Sie einen in der Schweiz zu eröffnenden Nachlass einem ausländischen Recht unterstellen. Für die Regelung ist in solchen Fällen Spezialwissen erforderlich, welches sich Gerichte und Anwälte in aller Regel teuer bezahlen lassen.

 

Weiter existieren einzelne Staatsverträge, die dem IPRG vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Der wichtigste ist der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Italien. Dieser sieht vor, dass immer das Heimatrecht der verstorbenen Person zur Anwendung gelangt, auch wenn diese zuletzt im anderen Land Wohnsitz hatte. Hier kann eine testamentarische Wahl des Rechts am Wohnsitz helfen, schwierige Auseinandersetzungen unter den Erben zu vermeiden.

 

Hinterlässt eine Person mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögenswerte in der Schweiz, so stellt sich die Frage, wie hier die Rechtsnachfolge gegenüber Behörden und Privaten bewiesen werden kann. Lesen Sie dazu unsere Hinweise zu den ausländischen Erbfolgezeugnissen.

 

Stand Oktober 2019