Testament und Erbvertrag

Die Gerichte befassen sich – abgesehen vom Nottestament – mit erbrechtlichen Fragen erst, wenn der Erbfall schon eingetreten ist. Im Kanton Zürich erfüllen sie dabei eine doppelte Aufgabe: Sie behandeln nicht nur die ordentlichen Zivilklagen (Klage betreffend Testamentsungültigkeit, Herabsetzung, Erbteilung usw.), sondern treffen auch einen grossen Teil der Erbgangssicherungsmassnahmen (Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, Ausstellung des Erbscheins, Protokollierung von Ausschlagungserklärungen, Anordnung des Sicherungsinventars oder des öffentlichen Inventars usw.; s. § 137 - 139 GOG).

 

In der Praxis der Eröffnungsbehörde treten immer wieder Unzulänglichkeiten bei Testamenten und Erbverträgen auf. Lesen Sie in den nachfolgenden Dokumenten, worauf es ankommt und wo unserer Erfahrung nach die grössten Gefahren lauern. In unserem Merkblatt und unserer Checkliste finden Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.