Aufbewahrung von Testamenten und Erbverträgen
Die Kantone sind gesetzlich verpflichtet, eine Stelle zu unterhalten, welche Testamente und Erbverträge aufbewahrt (Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB). In Zürich befindet sich diese Stelle bei den staatlichen Notariaten. Diese gewährleisten eine sichere Aufbewahrung und sorgen im Todesfall auch dafür, dass die Verfügung von Todes wegen zur Eröffnungsbehörde gelangt. Natürlich kommt auch eine Vertrauensperson des Testierenden als Aufbewahrungsstelle in Betracht.
Tipp:
Es kann zu Problemen führen, wenn Sie Ihr Testament im eigenen Bank-Safe aufbewahren. Gewisse Bankinstitute kennen interne Richtlinien, welche nach dem Tode den Zugang zum Safe verunmöglichen – selbst wenn jemand für den Safe eine Vollmacht der verstorbenen Person über den Tod hinaus besitzt. Solche Richtlinien sind rechtlich zwar problematisch, besonders mit Blick auf die allgemeine Pflicht, ein Testament sofort nach dem Tode zur Eröffnung zu bringen (Art. 556 Abs. 1 ZGB). Dennoch müssen in solchen Fällen oft die gesetzlichen Erben einen Erbschein beantragen, um überhaupt an das Testament gelangen zu können. Dies verursacht besonders dann Ärger und unnütze Kosten, wenn anschliessend gestützt auf das Testament ganz andere Personen zur Erbfolge gelangen.