Enterbung

Das Gesetz lässt die Straf-Enterbung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zu. Nach Art. 477 ZGB ist sie möglich, wenn der Erbe gegen die Erblasserin oder eine ihr nahe stehende Person eine schwere Straftat begangen hat oder wenn er gegenüber ihr oder ihren Angehörigen seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Kleinigkeiten genügen in keinem Fall. Unverträglichkeiten in der Familie oder die Entfremdung von Scheidungskindern bilden keine Enterbungsgründe, zumal oft alle Beteiligten an den Differenzen ihren Anteil haben.

 

Der Enterbungsgrund muss im Testament ausdrücklich erwähnt werden. Im Streitfall muss der Begünstigte dessen Richtigkeit beweisen. Scheitert der Nachweis, so behält der Enterbte seinen Pflichtteil. Er kann diesen durch eine besondere Form der Ungültigkeitsklage geltend machen (Art. 479 ZGB). Entgegen einer verbreiteten Vorstellung wirkt die Enterbung nicht auch gegenüber den Nachkommen der enterbten Person (Art. 478 ZGB).

 

Einem zahlungsunfähigen Nachkommen kann der Erblasser die Hälfte des Pflichtteils entziehen. Auch das ist aber heikel: Voraussetzung ist, dass Verlustscheine bestehen (s. Art. 115, 149 und 265 SchKG). Sodann muss der Erblasser den Anteil des Enterbten dessen vorhandenen Kindern zuwenden (Art. 480 ZGB). Die Kinder des teilweise Enterbten sind verpflichtet, den Anteil allfälliger weiterer Kinder sicherzustellen (s. Art. 490 ZGB bzw. Art. 482 ZGB in Verbindung mit Art. 152 Abs. 2 OR). Das bringt grosse Probleme mit sich, denn beim heutigen Stand der Medizin kann sich bei beiden Geschlechtern auch in fortgeschrittenem Alter noch Nachwuchs einstellen. Dies kann dazu führen, dass der Anteil der vorhandenen Kinder bis zum Tode der teilenterbten Person unter amtliche Erbschaftsverwaltung gestellt werden muss. Denn die Kinder müssen selber über entsprechende Werte verfügen, damit sie die Anteile potentieller weiterer Kinder sicherzustellen vermögen.

 

Tipps:

Verzichten Sie wenn immer möglich auf Enterbungen. Meistens erzeugen diese auch für die Begünstigten nur Scherereien.

 

Schreiben Sie im Testament nicht von “Enterbung”, wenn Sie Personen von der Erbfolge ausschliessen, die ohnehin keinen Pflichtteilsschutz geniessen.