Erbeinsetzung

Das Gesetz kennt zwei Hauptarten der Begünstigung von Todes wegen: Die Erbeinsetzung und das Vermächtnis. Nur die Erben werden mit dem Tod des Erblassers dessen unmittelbare Rechtsnachfolger (Art. 560 ZGB). Sie sind Eigentümer aller Nachlassgegenstände und bilden die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB). Nur die Erben haben uneingeschränkten Anspruch auf alle Informationen in Zusammenhang mit dem Nachlass. Es ist also von entscheidender Bedeutung, ob eine begünstigte Person Erbin oder nur Vermächtnisnehmerin ist.

 

Als Erben sind gemäss Art. 483 ZGB diejenigen Begünstigten zu betrachten, denen der Erblasser den gesamten Nachlass oder einen Bruchteil davon zuwendet.

 

Tipps:

Delegieren Sie die Erbeinsetzung nicht. Ein Testament zu verfassen, ist ein höchstpersönliches Recht. Auch wenn Sie nur schreiben, die Willensvollstreckerin solle den Nachlass “wie mündlich besprochen” verteilen, bleibt Ihre Anordnung wirkungslos.

 

Bezeichnen Sie die Erben als solche. Benennen Sie sie genau mit den Personalien und vermeiden Sie Kosenamen. Legen Sie dem Testament eine Adressliste bei.

Geben Sie Erbquoten oder Prozentzahlen an. Achten Sie darauf, dass Sie über den ganzen Nachlass verfügt haben.

 

Treffen Sie eine Ersatzverfügung für den Fall, dass eine bedachte Person den Erbfall nicht erlebt.

 

Wenn Sie Institutionen begünstigen wollen, erkundigen Sie sich nach deren genauer Bezeichnung, zum Beispiel über das Handelsregister. Es gibt zahlreiche Verbände und Organisationen mit ähnlichem Namen und Tätigkeitsfeld.

 

Begünstigen Sie keine Tiere. Sie sind zwar keine Sachen, aber auch nicht rechtsfähig. Wird trotzdem ein Tier mit einer Zuwendung bedacht, so gilt dies als Auflage, mit den zugewandten Mitteln für das Tier zu sorgen (Art. 482 Abs. 4 ZGB). Wird keine bestimmte Person mit der Zuwendung bedacht, fällt diese an die eingesetzten Erben und subsidiär an die gesetzlichen Erben der verstorbenen Person (Art. 481 Abs. 2 ZGB).