Formvorschriften

Die am häufigsten anzutreffende Testamentsform ist das eigenhändige Testament. Wer ein solches errichten will, muss seine Verfügung von A-Z von Hand schreiben und am Ende unterzeichnen (Art. 505 ZGB). Wichtig ist auch eine genaue Datierung der Verfügung, obwohl ein fehlendes Datum nach geltendem Recht nur noch unter besonderen Umständen zu einer Aufhebung des Testaments führen kann (Art. 505 ZGB sowie Art. 520a ZGB).

 

Stets empfehlenswert ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments. “Öffentlich” bedeutet, dass das Testament vor einer Notarin oder einem Notar errichtet wird. Dazu sind zwei Zeugen erforderlich. Für die Errichtung existieren mehrere Varianten, über die Art. 499 ff. ZGB Auskunft geben. Die Hauptvorteile der öffentlichen Verfügung bestehen darin, dass Formfehler a priori ausgeschlossen sind, dass der Errichtung eine inhaltliche Beratung durch das Notariat vorausgeht und dass die Mitwirkung der Zeugen eine spätere Anfechtung wegen Verfügungsunfähigkeit des Erblassers sehr viel schwieriger macht (s. Art. 501 Abs. 2 ZGB).

 

Ein Testament ist frei widerruflich. Die Verfasserin kann zu diesem Zweck ein neues Testament errichten (Art. 509 ZGB). Sie kann aber das alte auch einfach vernichten (Art. 510 ZGB). Steht nicht zweifelsfrei fest, dass ein neueres Testament nach Meinung der Verfasserin nur ein Nachtrag ist, so hebt das neuere Testament das ältere vollumfänglich auf (Art. 511 ZGB).

 

Mehrere Personen können miteinander einen Erbvertrag schliessen. Ein solcher muss in der gleichen Form errichtet werden wie das öffentliche Testament (Art. 512 ZGB). Im Unterschied zum Testament kann der Erbvertrag im Normalfall nicht gegen den Willen des Vertragspartners aufgehoben werden (s. Art. 513 und 514 ZGB).

 

Schliesslich kennt das Gesetz noch das Nottestament. Nach Art. 506 ZGB kann der Erblasser eine mündliche Verfügung errichten, wenn er wegen ausserordentlicher Umstände kein ordentliches (d.h. handschriftliches oder öffentliches) Testament erstellen kann. Dazu muss er zwei Zeugen seinen letzten Willen erklären und jene beauftragen, denselben beim Gericht zu deponieren. Die Zeugen müssen darauf den Willen niederschreiben und unterzeichnen oder aber den Wortlaut beim Gericht zu Protokoll geben. In beiden Fällen müssen Zeugen beim Gericht erscheinen und dort bestätigen, welche besonderen Umstände zur Errichtung eines mündlichen Testaments geführt haben. Weil der Erblasser zudem urteilsfähig sein muss (Art. 467, Art. 507 ZGB), sind mündliche Testamente sehr selten gültig. Wird es dem Verfasser nachträglich möglich, ein ordentliches Testament zu errichten, verliert das Nottestament 14 Tage später seine Wirkung (Art. 508 ZGB). An den Zürcher Bezirksgerichten werden mündliche Testamente vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Wohnsitz der testierenden Person aufgenommen.

 

Tipps:

Auch wenn der Gedanke an den eigenen Tod unangenehm ist: Denken Sie rechtzeitig an die Nachlassplanung.

 

Vernichten Sie aufgehobene Testamente. Diese führen bei der Testamentseröffnung zu einem grösseren Aufwand und verschaffen den Begünstigten die Möglichkeit, die Ausstellung des Erbscheins mit einer Einsprache zu verhindern (Art. 559 ZGB) und sogar auf Ungültigkeit des neueren Testaments zu klagen (Art. 519 Abs. 2 ZGB).

 

Gemeinsame Testamente mehrerer Personen sind unzulässig, auch wenn sie von Ehegatten verfasst werden. Wer gemeinsam mit anderen Anordnungen für den Todesfall treffen will, muss mit den Partnern einen Erbvertrag abschliessen.

 

Zeichnen Sie in einem Beiblatt Angaben über die gesetzlichen Erben auf, auch wenn Sie keine Pflichtteile beachten müssen. Dadurch beschleunigen Sie bei der Testamentseröffnung die Erbenermittlung und damit die Ausstellung des Erbscheins, besonders wenn Ihre Verwandten oder Vorfahren im Ausland leb(t)en.