Pflichtteil

Wer durch Testament oder Erbvertrag über sein Vermögen verfügen möchte, muss unter Umständen Pflichtteile beachten. Das Gesetz schützt die Nachkommen, den Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin der Testatorin (Art. 470 ZGB). Hat eine Person keine Nachkommen und ist sie weder verheiratet noch in eingetragener Partnerschaft, so kann sie frei über ihren gesamten Nachlass verfügen.

 

Der Pflichtteil der Nachkommen und derjenige des Ehegatten/der eingetragenen Partnerin beträgt je die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (Art. 471 ZGB). Um herauszufinden, wie gross ein Pflichtteil ist, muss man daher auch die Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge berücksichtigen, insbesondere Art. 457 und Art. 462 ZGB.

 

Beispiele:

1. “Nachkommen”

2. “Ehegatte/eingetragene Partnerin und Nachkommen” 

3. “Ehegatte/eingetragene Partnerin und elterlicher Stamm”.

 

Entzogen werden kann ein Pflichtteil nur unter besonderen Umständen, so wenn die geschützte Person aus einem im Gesetz genannten Grund enterbt wird (Art. 477 ff. ZGB) oder wenn sie sich als erbunwürdig im Sinne von Art. 540 ZGB erweist. Ausserdem kann die geschützte Person in einem notariellen Erbvertrag auf ihren Pflichtteil verzichten (Art. 495 ZGB).

 

Verletzt der Erblasser einen Pflichtteil, so ist ein Testament nicht einfach unwirksam. Vielmehr muss die geschützte Person innert den Fristen von Art. 533 ZGB bei der zuständigen Schlichtungsbehörde (im Kanton Zürich beim zuständigen Friedensrichteramt) die Herabsetzungklage nach Art. 522 ff. ZGB einleiten. Damit ist es den Beteiligten freigestellt, den Willen der verstorbenen Person durch Verzicht auf eine Klageeinleitung zu respektieren.