Beispiel 2: Ehegatte eingetragene Partnerin und Nachkommen

Gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB erhält der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner bei der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat. Die andere Hälfte fällt insgesamt an die Nachkommen. Nach Art. 471 ZGB beträgt der Pflichtteil sowohl für den Ehegatten als auch für die Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches, d.h. je 1/4 des Nachlasses.  

 

Zu den Nachkommen gehören nicht nur die Kinder: Ist ein Kind vorverstorben, so treten dessen Nachkommen auch bezüglich des Pflichtteils an seine Stelle (s. Art. 457 Abs. 3 ZGB).

 

Gegenüber gemeinsamen Nachkommen kann der überlebende Ehegatte nach Art. 473 ZGB zusätzlich begünstigt werden. Hier ist es möglich, ihm 1/2 des Nachlasses zu Eigentum und den Rest zur Nutzniessung zuzuwenden. Die Nachkommen werden zwar Eigentümer des Nutzniessungsgutes, müssen dem überlebenden Elternteil aber die Früchte überlassen (Zinsen, Dividenden, Benützung von Wohnung und Hausrat etc.).

 

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